Arbeitnehmerveranlagungstipps
für Spitalsärzte
Tipp 1: Kein Fehler
möglich
Sie
haben eine Steuererklärung abgegeben, weil Sie sich eine
Steuergutschrift erhoffen. Und dann werden Sie mit einer
Steuernachforderung konfrontiert. In diesem Fall können Sie Ihren
Antrag auf Veranlagung noch immer zurückziehen. Sie können also
gar nichts falsch machen. Dies geht leider nicht in den Fällen,
wo eine Pflichtveranlagung vorliegt, Sie also ohnehin eine
Steuererklärung abzugeben haben.
Tipp 2:
Negativsteuer
Sie
denken, wenn ich keine Steuer bezahlt habe, kann ich auch keine
zurückfordern. Falsch gedacht, in Österreich geht das. Bei einem
Alleinverdiener gibt es mindestens (gestaffelt nach Kinder) 494
Euro Negativsteuer, bei anderen maximal 110 Euro. In diesen Fällen
braucht man mehr oder weniger nur seine Bankverbindung dem
Finanzamt bekannt zu geben.
Tipp 3: Fünf
Jahre zurück
Die
Frist für den Antrag auf Veranlagung: Fünf Jahre. Das heißt,
man kann das ganze für die Jahre 2006 bis 2010 rückwirkend
machen
Tipp 4:
Einfacher geht’s nicht
Wenn
Sie unregelmäßige Bezüge hatten oder der
Alleinverdienerabsetzbetrag bei der Lohnverrechnung nicht berücksichtigt
wurde, oder die Pendlerpauschale, sind Sie ein Kandidat für
einfachst zu erlangende Gutschriften.
Tipp 5:
Fachliteratur
Steuerlich
abgesetzt werden kann nur jene Fachliteratur, die im Zusammenhang
mit der beruflichen Sphäre steht.
Tipp 6: Kosten der
Arbeitssuche
Mussten
Sie den Arbeitgeber wechseln? Dann trifft meistens auch Tipp 4 zu.
Weiters vermindern sämtliche Kosten der Arbeitssuche Ihre
Steuern, wie z.B. Reisekosten, Telefonkosten, Porti oder Büromaterial.
Tipp 7: Aus- und
Weiterbildung
Die
Aus- und Weiterbildung der Steuerzahler stellen in der Regel
Werbungskosten dar. Und hier kommt oft einiges zusammen.
Tipp
8: „Doppelte Haushaltsführung“ und Familienheimfahrten
Hier
steht eigentlich immer eine satte Gutschrift ins Haus. Eine aus
beruflichen Gründen angemietete Wohnung oder eine Hotelzimmer können
Werbungskosten sein. Voraussetzung: Wenn der Beschäftigungsort
des Steuerpflichtigen vom Familienwohnsitz mindestens 120
Kilometer weit entfernt ist und eine Verlegung des
Familienwohnsitzes nicht zumutbar ist.
Tipp 9:
Arbeitskleidung
Abgesetzt
werden kann nur die typische Berufskleidung eines Arztes (z.B. weißer
Arztmantel) und die dazugehörige Reinigung. Sonstige weiße
Kleidungsstücke werden nur dann als Betriebsausgabe bzw.
Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie deutlich sichtbar mit dem
Logo bzw. dem Namen der Ordination versehen werden. Bekleidung,
die üblicherweise auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit
getragen wird, wird nicht anerkannt.
Tipp 10:
Anlagengegenstände
Anlagengegenstände
sind betrieblich genutzte Wirtschaftsgüter, deren
Anschaffungswert über 400 Euro liegt. Sie müssen über die
Absetzung für Abnutzung (siehe dort) als Betriebsausgabe geltend
gemacht werden. Wurden die Wirtschaftsgüter teilweise bereits vor
der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit erworben, können sie
aus dem Privatvermögen in das Unternehmen in der Höhe des
Teilwertes (Wert, den der Gegenstand zum Zeitpunkt der Einlage am
Markt erzielen würde) eingelegt werden. Beispiele: Büromöbel,
Computer, EDV-Anlage, Laptop, Medizinische Geräte,
Ordinationseinrichtung, Telefonanlage.
Tipp
11: Fachliteratur
Fachbücher
und Fachzeitschriften, die mit der beruflichen Sphäre in
Zusammenhang stehen, können abgesetzt werden. Nicht absetzbar
sind hingegen allgemeine Lexika und Nachschlagwerke, sowie
Tageszeitungen und Wirtschaftsmagazine (Gewinn, Trend, etc.).
Ausnahmen gibt es für Ordinationswarteräume (siehe
Zeitschriften).
Tipp
12: Fahrtkosten
Bei
betrieblich veranlassten Reisen können folgende Kosten als
Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten angesetzt werden:
- Fahrtspesen: tatsächliche
Kosten für Bahn, Bus, Flugzeug, Taxi, PKW oder
Kilometergelder
- Tagesgelder
(Tagesdiäten): pauschale Tagesgelder als
Verpflegungsmehraufwendungen für betriebliche Reisen über 25
km und ohne Begründung eines weiteren Mittelpunkts der Tätigkeit
- Nächtigungskosten
(Nächtigungsdiäten): tatsächliche Nächtigungskosten oder
pauschale Nächtigungsgelder bei Reisen.
Nach einem neuen
Judikat des VwGH ist es nun möglich, bei einer teilweise privaten
Reise anteilige berufliche Reisekosten geltend zu machen. Bis zu
dieser neuen Entscheidung wurden die gesamten Reisekosten nicht
anerkannt. Anlassfall: Ein Wiener Zivilingenieur war für
Wasserbauwesen nach China gereist. Die ersten vier tage verbrachte
er als Tourist in Tibet, die restlichen 20 Tage bereiste er aus
beruflichen Gründen alleine verschiedene Wasseranlagen. Für
diesen beruflichen Teil der Reise wurde ihm schließlich die
Geltendmachung von Tages- und Nächtigungsgeldern sowie anteiliger
Reisekosten (Flug, Visum) zugestanden.
Tipp
13: Internet
Ausgaben
für die Herstellung eines Internetanschlusses sowie die laufenden
monatlichen Gebühren sind unter Berücksichtigung eines
angemessenen Privatanteils als Werbungskosten bzw.
Betriebsausgaben absetzbar.
Tipp
14: Kraftfahrzeuge
Kraftfahrzeuge
werden als Betriebsmittel anerkannt, wenn die betriebliche Nutzung
überwiegt (größer als 50%). Bei Dienstnehmern zählen Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nicht zu den betrieblichen
Fahrten (diese werden mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten).
Bei selbstständig Tätigen werden diese Fahrten hingegen sehr
wohl zu den betrieblichen Fahrten gezählt. Voraussetzung für die
Geltendmachung ist die Führung eines Fahrtenbuches, anhand dessen
die betriebliche Nutzung und der auszuscheidende Privatanteil
nachgewiesen werden kann.
Folgende
Aufwendungen können unter anderem abgesetzt werden:
Autobahnvignette, Autofahrerclub, Autoreifen, KFZ-Reparatur,
KFZ-Service, Maut, Parkkosten, Treibstoffkosten, Versicherungen,
Absetzung für Abnutzung, Leasingzahlungen, etc.
Tipp
15: Telefonkosten
Betrieblich
veranlasste Telefonkosten sind als Betriebsausgabe absetzbar.
Allerdings ist dabei ein eventueller Privatanteil (siehe dort) im
Schätzungsweg auszuscheiden.
Die
Anschaffungskosten eines Mobiltelefons sind bis zu einem Wert von
400 Euro sofort absetzbar. Liegt der Wert über 400 Euro müssen
die Kosten im Wege der Absetzung für Abnutzung auf die Laufzeit
(3-5 Jahre) verteilt werden.
Tipp
16: Spenden
Folgende
Spenden können als Betriebsausgaben bzw. Sonderausgaben geltend
gemacht werden:
-
Zuwendungen
zur Forschung und Erwachsenenbildung an Universitäten,
gesetzlich eingerichtete Fonds, Akademie der Wissenschaften,
Einrichtungen von Gebietskörperschaften und bestimmte
juristische Personen. Die Absetzbarkeit ist mit 10% des
Vorjahresgewinnes begrenzt.
-
Zuwendungen
an bestimmte Einrichtungen (z.B.: Nationalbibliothek, Archäologisches
Institut, etc.). Die Absetzbarkeit ist mit 10% des
Vorjahresgewinnes begrenzt.
-
Spenden
für humanitäre Zwecke an Körperschaften und Sammelvereine,
die in der Liste beim BMF eingetragen sind (www.bmf.gv.at).
Die Absetzbarkeit ist mit 10% des Vorjahresgewinnes begrenzt.
-
Geld-
und Sachspenden an Katastrophenopfer, soweit sie der Werbung
dienen.
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